Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Mietvertrages und
sind diesem beigefügt.
I. Pflichten des Vermieters
1. Der Vermieter überläßt dem Mieter ein verkehrssicheres
und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch für
die vereinbarte Mietdauer.
Bei der gemeinsamen Übergabe / Rücknahme wird der derzeitige
Zustand von beiden Parteien anerkannt (siehe KFZ-Zustandsbericht).
2. Versicherung
Unsere Fahrzeuge sind haftpflichtversichert mit einer Deckung von mind.
500.000 € pauschal.
Der Vermieter bietet eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteidigung
an, die begrenzt ausschließbar ist.
Näheres wird im Mietvertrag geregelt.
3. Wartung
Die Wartung der Fahrzeuge, ausgenommen der Wagenpflege innen und außen,
übernimmt der Vermieter.
4. Reparatur
Wird während der Mietdauer eine Reparatur notwendig, um den Betrieb
oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, so darf
dieses bis zu einem Betrag von 100,- € sofort in Auftrag gegeben
werden. Größere Reparaturen bedürfen der Einwilligung
des Vermieters.
II Pflichten des Mieters
1. Zahlungspflicht
Vor Übernahme des Fahrzeuges sind die voraussichtliche Miete und
Kaution zu bezahlen, in bar oder mittels Kreditkarten.
Bei Kreditkarten-Zahlung ist der Kunde mit Anerkennung des unterzeichneten
Mietvertrages einverstanden, daß im selbstverschuldeten Schadensfall
Forderungen des Vermieters, bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung,
vom Kreditkartenkonto abgebucht werden können. Ebenfalls können
abgebucht werden, nach Mietende eingehende Bußgeldbescheide und
hierfür anfallende Bearbeitungskosten. Weitergehende Forderungen
des Vermieters, z.B. bei grober Fahrlässigkeit, sind dadurch nicht
ausgeschlossen.
2. Führungsberechtigte
Diese sind der Mieter und der von ihm angemeldete zweite Fahrer. In jedem
Fall haftet der Mieter für evtl. Schäden.
3. Obhutspflicht.
Der Mieter verpflichtet sich das entliehene Fahrzeug sorgsam zu behandeln
und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen
Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie
das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.
4. Nutzungsbeschränkungen.
Das Fahrzeug ist nur im Deutschen Bundesgebiet zu führen. Fahrten
ins Ausland sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig.
5. Betriebsstoffe
Kraftstoff und Motoröl gehen zu Lasten des Mieters.
Da die Mietfahrzeuge überwiegend Gebrauchsfahrzeuge sind, hat der
Mieter mindestens alle 500 Km den Ölstand, den Kühlmittelstand,
den Keilriemen und die Beleuchtung zu kontrollieren.
6. Haftung
Bei Anmietung eines LKW's haftet der Mieter, auch bei Haftungsbefreiung,
voll für alle Schäden am Aufbau, der Plane, dem Planengestell
und der Hebebühne.
7. Anzeigepflicht
Bei jedem Unfall bzw. Schaden ist unverzüglich
und noch am Unfallort die Polizei hinzuzuziehen,
ANSONSTEN ENTFÄLLT DER VERSICHERUNGSSCHUTZ.
Ein Unfall/ Schaden ist in jedem Falle sofort dem Vermieter zu melden
(Anrufbeantworter 0721 -551155 oder Handy 0172-7215511 sind 24 Std. erreichbar).
Innerhalb 48 Std. verpflichtet sich der Mieter dem Vermieter schriftlich
einen detaillierten Schadenbericht zukommen zu lassen. Dieses ist möglich
per Post, per Fax (0721-571157), oder per E-Mail an rentawrack@t-online.de.
Der Inhalt des Schadenberichtes muß vollständig und wahrheitsgetreu
sein. Falsche Angaben führen zum Verlust des gesamten Versicherungsschutzes.
Die Verweigerung zur Erstellung eines Schadenberichtes führt ebenfalls
zum Verlust des gesamten Versicherungsschutzes. Der Mieter ist in jedem
Fall angehalten, die Kosten für den Vermieter so gering wie möglich
zu halten. Bei einem Uniall muß der Mieter alle zur Beweissicherung
und Schadenminderung erforderlichen Maßnahmen treffen:
- Namen, Adressen, Kennzeichen der Unfallbeteiligten und Zeugen
- kein Schuldanerkenntnis abgeben, keine Haftungsübernahme erklären
- spätestens bei Rückgabe des KFZ einen schriftlichen Unfallbericht
nebst Skizze vorlegen
Die Mietdauer verlängert sich bei Unfällen um die Dauer Der
Reparaturzeit, mindestens jedoch für die festgelegte Reparaturdauer
lt. Gutachten/Sachverständigen. Kilometer werden in dieser Zeit nicht
berechnet.
8. Fahrzeugrückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem
Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Eine telefonische Verlängerung
ist möglich, falls das Fahrzeug nicht anderweitig vermietet ist.
Überschreitet der Mieter die Mietdauer, sind hierfür ab 2 Std.,
je nach Dauer der Überschreitung, eine Tagesmiete zu bezahlen. Dem
Mieter bleibt der Nachweis offen, daß dem Vermieter kein oder ein
wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
III. Haftung des Vermieters
Der Vermieter (er selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen von
der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten nur für grobes
Verschulden, d.h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber
hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung
(AKB) abdeckbar ist. Für evtl. Folgeschäden aus einer Vermietung
wird keine Haftung übernommen.
IV. Haftung des Mieters
Der KFZ-Zustandsbericht ist Bestandteil des Mietvertrages.
Der Mieter haftet voll, jedoch mindestens mit seiner im Mietvertrag festgelegten
SB, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine Vertragsverletzung
begeht. Er hat das Fahrzeug im selben Zustand zurückzugeben, wie
er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters beinhaltet zusätzlich
zur Selbstbeteidigung
Schadennebenkosten wie:
- Sachverständigenkosten - Abschleppkosten- Wertminderung- Mietausfallkosten.
Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter je Tag, an dem das
beschädigte Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Vermietung zur Verfügung
steht.
Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, daß dem Vermieter kein oder
ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Der Mieter haftet jedoch - auch wenn eine Vollkaskoversicherung mit SB
abgeschlossen wurde - unbeschränkt/voll, wenn er:
- den Schaden vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt
hat
- oder gegen die Anzeigepflicht ( II/8) und Führungspflicht (II/3)
verstoßen hat
- oder, wenn weder eine Versicherung des Mieters noch des Vermieters für
einen oder mehrere Schäden haftet -derartige Schadensfälle werden
behandelt wie selbst verschuldetet Schadensfälle (siehe Mietvertrag/Versicherung)
Im selbstverschuldeten Schadensfall, an gegnerischen und/oder an unseren
KFZ, wird immer dem Schadenverursacher, zusätzlich zu den Reparaturkosten,
eine Schadenbearbeitungsgebühr in Höhe von 75 € von uns
berechnet.
V. Gerichtsstand
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart.
VI. Gültigkeit
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein,
wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages
nicht berührt.
RENT A WRACK Autovermietung Inh. Guntram Schlick
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